VDFP Nachrichten 2022 - 02

Herausgegeben am Freitag, 8. Juli 2022

57. Jahrgang
Ausgabe 2-2022

Rund um CORONA

Weiternutzung der CORONA-Warn-App

Die Corona-Warn-App (CWA) wurde im Auftrag der Bundesregierung in kurzer Zeit entwickelt, um Infektionsketten in der Corona-Pandemie schnell zu beenden. Neben der ursprünglichen Funktion zur Kontaktnachverfolgung wurde die CWA darüber hinaus kontinuierlich unter Berücksichtigung der Vorschläge aus Politik, Wissenschaft und der Open-Source-Community weiterentwickelt und verbessert. Die Weiterentwicklungen waren und sind Reaktionen auf das sich veränderte Pandemiegeschehen und erweitern die CWA um Funktionen, die Bürger darin unterstützen, das durch die Pandemie geprägte Alltagsgeschehen sicherer zu machen. Die Notwendigkeit, die Fortentwicklung der CWA an der pandemischen Situation auszurichten, ist immer noch aktuell, so dass derzeit weder konkrete Maßnahmen zu einer etwaigen Nachnutzung der CWA nach der Pandemie noch eine Überführung in andere bestehende Systeme erwogen werden.

Voll elektronischer Meldeweg zur Meldung tagesaktueller Covid-19-Hospitalisierungs-raten an das RKI

Die Meldung der Hospitalisierung aufgrund von SARS-CoV-2 über das Deutsche Elektronische Melde- und Informationssystem für den Infektionsschutz (DEMIS) wurde am 16. März 2022 freigeschaltet. Die Funktionsfähigkeit der entsprechenden Anwendung wurde in den letzten Tagen im Rahmen von Pilotierungen von zunächst drei Krankenhäusern getestet. In den Folgewochen sollen sich nun auch die anderen meldepflichtigen Krankenhäuser anschließen. Wichtig dafür, dass Krankenhäuser die entsprechende Anwendung nutzen, ist, dass alle Gesundheitsämter die Hospitalisierungsmeldungen empfangen und automatisiert weiterverarbeiten können. Mit der für Ende Mai 2022 geplanten Bereitstellung einer Schnittstelle zu den Krankenhausinformations-systemen können die Hospitalisierungsmeldungen perspektivisch automatisiert erfolgen und somit den Meldeaufwand seitens der Krankenhäuser minimieren.

Corona, Abrechnung digitaler Impfzertifikate

Die Abrechnung von COVID-19-Impfzertifikaten wurde mit der Coronavirus-Impfverordnung (CoronaImpfV) vom 1. Juni 2021 ermöglicht. Bis einschließlich 27. Dezember 2021 wurden durch die Leistungserbringer nach der CoronaImpfV folgende Beträge abgerechnet:

• Apotheken: rund 478 Mio. Euro.

• Zuständige Stellen der Länder: rund 1.400 Euro.

• Vertragsärzte: rund 32 Mio. Euro,

• Privatärzte: rund 300.000 Euro,

• Betriebsärzte: rund 1 Mio. Euro,

• Krankenhäuser: rund 60.000 Euro.

Der Abrechnungsbetrag für die Erstellung eines Impfzertifikats durch die Leistungserbringer beträgt grundsätzlich je Erstellung 6 Euro. Da zwischen Leistungserbringung und Abrechnung mehrere Monate liegen können, entsprechen die o. g. Abrechnungsbeträge nicht den bis Ende Dezember 2021 erstellen Impfzertifikaten. Bis zum 14. Dezember 2021 wurden 162.397.255 Impfzertifikate erstellt. Die notwendigen Kosten der Impfzentren und mobilen Impfteams werden hälftig durch die Länder und den Bund finanziert.

Nutzung der Covid Pass App durch Einzel-handel und Privatpersonen

Die Möglichkeit, im Einzelhandel bzw. in Restaurants Impf-, Genesenen- und Testnachweise zu kontrollieren, ergibt sich aus der jeweils vom Land angeordneten Schutzmaßnahme. Rechtsgrundlagen für die Anordnung der Verpflichtung zur Vorlage eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweises ergeben sich aus dem Infektionsschutzgesetzes (IfSG).

Die Vorlage eines Dokuments zum Gesundheitsstatus (gelbes Impfbuch oder EU DCC) mit Namen, welches kein Lichtbild enthält, ermöglicht jedoch keine Glaubhaftmachung der Identität der zu kontrollierenden Person.

Soweit Einrichtungen und Unternehmen durch das Land verpflichtet werden entsprechende Nachweise bei ihren Kundinnen und Kunden, Besucherinnen und Besuchern zu kontrollieren (was der Fall ist, wenn gegenüber dem Veranstalter die Pflicht besteht, dass nur getestete, geimpfte und genesene Personen teilnehmen dürfen), dann gehört dazu auch eine Glaubhaftmachung der Identität. Wird neben dem erforderlichen Nachweis zum Impf-/ Genesenen-/ Teststatus von der zu kontrollierenden Person kein weiteres Lichtbilddokument zur Glaubhaftmachung der Identität freiwillig vorgelegt, bleibt der Nachweis in der Regel unvollständig und der Zutritt kann daher verwehrt werden. Als Lichtbilddokument ist in der Regel die Vorlage eines Reisepasses oder Personalausweises ausreichend.


Wasser-Risiko digitalisieren mit Telekom und divirod

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