VDFP Nachrichten 2022 - 01

Herausgegeben am Samstag, 9. April 2022

57. Jahrgang
Ausgabe 1-2022

Reguliertes Monopol

Die Bundesnetzagentur überlegt derzeit, unter welchen Rahmenbedingungen zukünftig Mobil-funkfrequenzen vergeben werden könnten. Eine Überlegung skizziert ein Betreibermodell. Ein Betreiber bekommt alle Nutzungsrechte in einem bestimmten Spektrum. Die Vergabe erfolgt in einem bundesweiten Ausschreibungsverfahren. Eine Bedingung für eine erfolgreiche Bewerbung ist, dass der Gewinner auf Nachfrage in der Fläche Kapazitäten an die Wettbewerber – beispielsweise über Roaming – zur Verfügung stellt. Das käme einem regulierten Monopol gleich. Ein Gedanke, der auch in der ver.di sehr lange Zeit in der Phase der Privatisierung der Deutschen Bundespost, also bereits vor über 30 Jahren, heiß diskutiert wurde.

Die Kritik an der vermeintlich schlechten Breitbandversorgung, insbesondere in ländlichen Regionen, reißt nicht ab. Politiker und Wissenschaftler gehen davon aus, dass in schwierigen topografischen und in struktur-schwachen Regionen eine Breitbandversorgung mit Mobilfunk die beste Alternative sei. Schließlich sei Mobilfunk schnell und mit vergleichsweise geringen Baukosten zu installieren. Für den Mobilfunk braucht es Funkwellen, die sogenannten Frequenzen. Um sie nutzen zu können, müssen die Telekom und die anderen Netzbetreiber Nutzungsrechte (Lizenzen) erwerben. Die Lizenzen werden seit dem Jahr 2000 versteigert. Die Versteigerungen kosteten die Netzbetreiber in den letzten Jahren über 50 Milliarden Euro! Diese Erlöse fehlten an vielen Stellen für den Auf- und Ausbau von Breitbandnetzen.

Geld für den Netzausbau

Die Nutzungsrechte für LTE-Frequenzen im 800-, 1800- und 2600-MHz-Bereich  (Megahertz) laufen 2025 aus. Netzbetreiber und auch ver.di appellieren seit Langem, solche Frequenzen nicht wieder zu versteigern, sondern die Nutzungsrechte für Telefónica, Vodafone und Telekom zu verlängern und im Gegenzug dazu strikte Ausbau-verpflichtungen einzufordern. Die Mobilfunkauktionen würden entfallen, die extrem teuren Lizenzkosten in den Netzausbau umgeleitet.

            Nun setzt die Bundesnetzagentur (BNetzA) ein Anliegen des Bundesrates um, der sich im Rahmen der TKG-Novelle (Telekommunikations-gesetz) eine Überprüfung der bisherigen Vergabepraxis für Frequenzlizenzen im Auktions-verfahren wünschte: „Der Bundesrat bittet die Bundesregierung [. . .] die bisherige Praxis zur Vergabe von Frequenzen im Wege der Versteigerung einer grundsätzlichen, ergebnis-offenen Überprüfung zu unterziehen. Begleitet von einer neutralen Expertise sollten dabei alternative Vergabemodelle unter der Maßgabe bewertet werden, eine marktorientierte und wettbewerbs-konforme Lösung zu finden, die zu einer spürbaren Verbesserung der Mobilfunkversorgung führt.“

            Aus der erfolgten Überprüfung destilliert die Bundesnetzagentur Grundsätze für die künftige Bereitstellung der Frequenzen 800 MHz, 1800 MHz und 2600 MHz. Diese Grundsätze müssen gewahrt bleiben, unabhängig davon, wie die Vergabe der Frequenzlizenzen erfolgen wird. Zu den Grundsätzen gehöre auch, dass sich die Netze weiterentwickeln, die Anforderungen an den Bedarfen der Nutzer und der Digitalisierung ausgerichtet werden müssen. Außerdem muss sich die Versorgung in der Fläche verbessern und an den Verkehrswegen müssen unterbrechungsfreie Verbindungen gewährleistet werden.

Das Betreibermodell

Das sogenannte „Betreibermodell“ der BNetzA fokussiert das 800-MHz-Spektrum. Das ist besonders interessant, weil man in dieser Frequenz sehr breitbandig (viele Daten in kurzer Zeit) und sehr weitreichend (in der Fläche) funken kann. Mit 800 MHz kann man also mit wenigen Funkmasten eine große Fläche mit breitbandigem Mobilfunk versorgen.

Das Szenario beschreibt, dass in einer Ausschreibung von vornherein festgelegt wird, dass ein Betreiber zwar bundesweit das gesamte 800-MHz-Spektrum in einem Ausschreibungsverfahren erhält.  Im  Rahmen  des   Ausschreibungsverfahrens

könnten Versorgungsauflagen zu einer flächen-deckenden Grundversorgung auferlegt und Selbstverpflichtungserklärungen berücksichtigt werden. Das beinhaltet eine flächendeckende Versorgungsauflage für eine Grundversorgung von Gebieten, in denen Menschen leben und arbeiten, aber auch auf Verkehrswegen. Zudem müsste ein erfolgreicher Bewerber auf Nachfrage in der Fläche Kapazitäten an die Wettbewerber – beispielsweise über Roaming – zur Verfügung stellen. Das hieße bildlich gesprochen: Ein Netzbetreiber, nennen wir ihn Monotel, erhielte das gesamte 800-MHz-Spektrum. Ein zweiter Anbieter will neue Kunden in entlegenen, unterversorgten Gebieten gewinnen und bittet Monotel um entsprechende Netzkapazitäten. Dann müsste Monotel entsprechende Infrastrukturen errichten, um dem zweiten Anbieter Vorleistungen anbieten zu können.

Vorteile

Als vorteilhaft hebt die Bundesnetzagentur bei diesem Szenario hervor, dass eine flächendeckende Grundversorgung mit hoher Bandbreite zur Verfügung gestellt würde. Es bestünde zudem die Möglichkeit, sowohl für die bestehenden Netz-betreiber als auch für neue Netzbetreiber, Zugang zu der flächendeckenden Netzabdeckung zu erhalten. Mit dem Betreibermodell würde auch vermieden, dass bestimmte Regionen doppelt und dreifach versorgt würden, weil jeder Netzbetreiber seine eigene Infrastruktur errichtet. Das gibt es heutzutage öfter und ist ineffizient, da der Ausbau teuer ist und damit Geld für die Erschließung von unterversorgten Gebieten nicht mehr zur Verfügung steht. Schließlich kommt die BNetzA zu dem Schluss, dass das Betreibermodell eine frequenztechnisch effiziente Lösung wäre und damit gerade Verbraucher in ländlichen Räumen von einer Grundversorgung mit der gesamten Bandbreite profitieren können.

Risiko

Als Risiko beschreibt die BNetzA im Rahmen des Betreibermodells, dass es fraglich sei, ob in diesem Szenario Neueinsteiger, also Unternehmen jenseits von Telefónica, Vodafone und Telekom überhaupt eine Chance hätten, zum Zuge zu kommen, weil die Errichtung eines bundesweiten Netzes mit einem erheblichen Aufwand in zeitlicher und finanzieller Hinsicht verbunden sein dürfte.

Fazit

Das Öffnen des regulatorischen Handbuchs für die Bundesnetzagentur treibt in Bezug auf die Frequenzvergabe in Form von fünf Szenarien erste Blüten, die mit hoher Wahrscheinlichkeit auch Früchte reifen lassen. Das Ablassen von der obligatorischen Versteigerung von Mobilfunk-frequenzen eröffnet neue Horizonte, die die BNetzA in ihren fünf Szenarien beschreibt. Ein Szenario ist das Betreibermodell. Diese Szenarien könnten Katalysatoren für Debatten über andere, neue Wege in der Netzpolitik anstoßen, die unser Land und die TK-Branche weiterbringen.

            Das in ver.di vor dreißig Jahren diskutierte Betreibermodell ist nicht tot. Aber für einen Betreiber im Mobilfunk, einen Betreiber beim Kabel- und einen Betreiber im Festnetz ist es längst zu spät. Aber die Idee, das Betreibermodell in einem abgegrenzten Segment, zum Beispiel bei den 800er-Frequenzen zu testen, ist interessant, vielleicht sogar vielversprechend! Ein Erfolg ist es aber schon, wenn man bei der Verlängerung von Frequenzlizenzen von den teuren Versteigerungen loskäme.

Quelle: Christoph Heil, ver.di-Bereich Mitbestimmung und Branchenpolitik


Letzte Meile

Bundesnetzagentur legt Entwurf zur künftigen Zugangsregulierung vor

Präsident Homann: „Wir leiten Paradigmen-wechsel in der Regulierung ein“

Die Bundesnetzagentur hat ihren Entscheidungs-entwurf für die Rahmenbedingungen veröffentlicht, zu denen Telekommunikationsunternehmen in den nächsten Jahren Zugang zur  Teilnehmeranschlussleitung der Telekom, der sog. „letzten Meile“, erhalten können.

„Die Bundesnetzagentur stellt Weichen für einen beschleunigten Glasfaserausbau in Deutschland“, kündigt Jochen Homann, Präsident der Bundesnetzagentur, anlässlich des Starts der Konsultation zur künftigen Regulierung an. „Der Zugang zum Glasfasernetz der Deutschen Telekom wird - anders als beim Kupfernetz - nicht ex ante reguliert. Dies ist ein großer Schritt und für die Telekom das Signal, zügig ihr Glasfasernetz auszubauen. Im Gegenzug muss sie Wettbewerbern die Nutzung ihres Glasfasernetzes zu gleichen Bedingungen anbieten wie ihrem eigenen Vertrieb. Nur für den Fall eines wettbewerbsfeindlichen Missbrauchs behält sich die Bundesnetzagentur ein Eingriffsrecht vor.“

„Die Bundesnetzagentur erwartet, dass die Telekom und deren Wettbewerber das neue Marktregime nutzen, um ihre Investitionen in Glasfaser erheblich zu steigern. Diese Rückführung der Regulierung ist ein  Paradigmenwechsel, der zeigt, dass die Bundesnetzagentur flexibel und innovativ auf neue Marktentwicklungen reagiert“, so Homann weiter.

„Regulierung light“ für Glasfaser

Die Bundesnetzagentur hat in Aussicht gestellt, die neuen Glasfasernetze nicht mit gleicher Intensität regulieren zu wollen, wie die aus dem ehemaligen Monopol erwachsenen Kupfernetze der Telekom. Der Entwurf der Regulierungsverfügung sieht eine „Regulierung light“ für die neuen Gigabit- Netze vor.

Die Entgelte, die andere Telekommunikations-anbieter der noch marktbeherrschenden Telekom für die Nutzung der Glasfaser-Netze zahlen, sollen bei Auffälligkeiten überprüft werden. Von einer exante- Kontrolle kann abgesehen werden.

Der diskriminierungsfreie Zugang zu den Glasfasernetzen der Telekom soll durch eine Gleichbehandlungsverpflichtung nach dem EoI-Prinzip (Equivalence of Input) abgesichert werden. Der neue Ansatz sieht im Kern vor, dass andere Unternehmen den Zugang unter den gleichen System- und Prozessbedingungen erhalten können, wie sie auch der Telekom selbst zur Verfügung stehen.

Damit der Glasfaserausbau in größtmöglichem Umfang gefördert wird, sieht der geplante Regulierungsrahmen auch einen erweiterten Leerrohrzugang vor. Hierdurch werden der Netzausbau beschleunigt und unnötige Tiefbaukosten eingespart. Die Entgelte für den Leerrohrzugang sollen wie bislang der Genehmigung unterliegen.

Regulierung der Kupfernetze

Die Regulierung der Kupfernetze soll im Wesentlichen beibehalten werden. Neu in diesem Zusammenhang ist die Verpflichtung der Telekom, eine mit dem Rückbau von Kupferinfrastruktur verbundene Migration auf Glasfasernetze rechtzeitig anzuzeigen und Migrationspläne vorzulegen.

Die Bundesnetzagentur macht der Telekom keine Vorgaben, ob und wann sie Teile ihres Kupfernetzes abschalten muss. Die Migration ist ein komplexer unternehmerischer Prozess, in den die Behörde nicht staatlich planend und anordnend eingreifen darf. Die Regulierung konzentriert sich darauf, den Übergang mit ausreichend langen Vorlaufzeiten für die Nutzer, Verbraucher und andere Anbieter transparent zu machen.

Die im Frühjahr 2021 erfolgten langfristigen Einigungen zwischen der Telekom mit ihren größten Nachfragern erstrecken sich auch auf ihr Kupfernetz. Die Verträge bilden zugleich eine für beide Seiten erfolgversprechende Grundlage für den zügigen Übergang vom Kupfer-Netz auf die Glasfasernetze der Telekom wie auch ihrer Wettbewerber. Angesichts der Vereinbarungen kann eine strenge Entgeltkontrolle in Form einer Genehmigungspflicht entfallen. Die im Vergleich zur bisherigen Regulierung zurückgenommene Regulierungsintensität wird Investitionen in Glasfasernetze ebenfalls erleichtern.

Konsultation des Entscheidungsentwurfs

Die Bundesnetzagentur macht ihre Regulierungs-vorschläge bereits im Vorgriff auf das am 1. Dezember 2021 in Kraft tretende Telekom-munikationsmodernisierungsgesetz bekannt und will die neuen Instrumente im Sinne einer bestmöglichen Förderung des Glasfaserausbaus unmittelbar zur Anwendung bringen. Quelle: Bundenetzagentur.de    vom 11.10.2021


Beförderung in Altersteilzeit, Beförderungsverbot gestrichen

Ohne Einschränkung

Das BMI setzt mit Rundschreiben vom 14. Januar 2022 die Rechtsprechung des Bundes-verfassungsgerichts (BVerfG) v. 12. Juli 2019 um. Danach darf es das Beförderungsverbot nicht geben. Die bislang vom Bundesinnen-ministerium (BMI) vorgegebene Bestimmung, dass zwei Jahre u. a. vor dem Wechsel in die Passivphase der ATZ nicht mehr befördert werden dürfe, ist gekippt.

Künftig kann nun eine Beförderung auch dann erfolgen, wenn das (Beförderungs-)Amt infolge einer bereits  begonnenen oder bevorstehenden Altersteilzeit vor dem Wechsel in die Passivphase nicht mehr in zeitlich nennenswertem Umfang ausgeübt werden kann.

  • kein Verbot einer Beförderung zwei Jahre vor Beginn der Passivphase der ATZ
  • kein Verbot einer Beförderung aus Altersgründen
  • kein Verbot einer Beförderung, wenn Ruhestand in Sichtweite

Auswahlentscheidung - Leistungsprinzip

Die Auswahlentscheidung für eine Beförderung ist allein nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu treffen. Für das Abstellen auf Restdienstzeiten fehlt es dabei an einer (parlaments-) gesetzlichen Grundlage; das führt das BVerfG in seinem Urteil aus.

Die noch verbleibende Verweildauer während der Aktivphase der ATZ bis zum Eintritt in die Passivphase der ATZ ist die sog. Restdienstzeit.

Telekom setzt um

Beamtinnen und Beamte, die in weniger als zwei Jahren in die Passivphase wechseln, werden ab diesem Jahr 2022 an der Beförderungsrunde teilnehmen. Das ist gut so. Getrübt wird die positive Maßnahme allerdings dadurch, dass die Telekom an der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.August 1996 festhält. Danach fehlt es an der erforderlichen Eignung für die Beförderung, wenn das neue Amt nicht für angemessene Zeit ausgeübt wird.

Ver.di meint aber, dass das BVerwG-Urteil vom aktuellen Urteil des BVerfG überholt ist. Zum einen wird die Eignung für das Beförderungsamt mit der Beurteilung getroffen. Zum anderen hat zuletzt das Oberverwaltungsgericht NRW am 05. Mai 2020 entschieden, dass eine Beförderung bei der Telekom AG ohne vorherige Erprobung auf einem höherwertigen Arbeitsposten erfolgen kann. Quelle: ver.di


In eigener Sache

Vorankündigung:

Bundesdelegiertentag 2022 des Verbandes Deutscher Fernmeldetechniker (VDFP)

Der Bundesdelegiertentag des Verbandes Deutscher Fernmeldetechniker e.V. wird dieses Jahr am Samstag, den 30. Juli 2022, im Arbeitnehmerzentrum Königswinter (AZK) abgehalten zu dem alle Bezirksverbände, verteilt über das Bundesgebiet, ihre Delegierten entsenden. Hier wird über aktuelle Themen und Anträge diskutiert sowie der Bundesvorstand neu gewählt.

Eröffnet wird der Bundesdelegiertentag am Vormittag mit den Grußworten der Gäste und Referenten der Bundesanstalt Post und Telekommunikation (BAnst PT).

Am Nachmittag folgt der offizielle Teil mit der Neuwahl des Bundesvorstandes und der Bearbeitung der vorliegenden Anträge.


Anerkennung der Ruhegehaltsfähigkeit von Dienstzeiten vor Vollendung des 17. Lebensjahres

Liebe Kollegen, in Sachen Verhandlungen bzw. Urteile zu unseren Fällen, gibt es leider noch nichts Neues, also auch keine Termine oder Ergebnisse. Allerdings fährt die Gegenseite nun ein neues Geschütz auf. So argumentiert der Justitiar der BAnst PT nun, dass im Falle unseres Bundeskassierers die gesamte Ausbildungszeit keine Anerkennung der Ruhegehalts-fähigkeit  finden  könnte,  da  sich die Anforderungen an die Mindestbefähigung für die Einstellung in den mittleren Dienst sich während der Ausbildung zum Fernmeldehandwerker geändert habe. Er verweist auf ein Urteil vom OVG Niedersachsen Az. 5 LA 86/18 - 3 A 14/17. Dort heißt es: Ein Hauptschulabschluss und eine förderliche abgeschlossene Berufsausbildung ersetzten somit bei einem Beamten, der wie der Kläger die Voraussetzung des Realschulabschlusses nicht erfüllte, die Regelzugangsvoraussetzung für die Laufbahn des mittleren Dienstes. Damit hat die Lehre des Klägers zum Fernmeldehandwerker in Verbindung mit seinem Hauptschulabschluss im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG a. F. die allgemeine Schulbildung ersetzt mit der Folge, dass sie bereits dem Grunde nach nicht ruhegehaltfähig ist.

Demzufolge könne die vorliegende Klage unabhängig von der Frage der Unions-rechtswidrigkeit bereits keinen Erfolg haben, denn wenn bereits gar kein Anspruch auf Anerkennung der Lehrzeit bestanden hat, kann auch der Zeitraum vor dem 17. Lebensjahr keinesfalls anerkannt werden. Der hiesige Kläger hat nämlich einen zeitlich vergleichbaren Werdegang wie der Kläger im vom OVG Niedersachsen entschiedenen Fall. Der Kläger wird hiermit darauf hingewiesen, dass eine entsprechende Verböserung in Bezug auf die Anerkennung der gesamten Lehrzeit ab dem 1.10.2021 in Betracht kommt und er für eine Rückforderung überzahlter Versorgungsbezüge ab diesem Zeitpunkt Sorge zu tragen hat. Ohne Anerkennung von Ausbildungszeiten würden sich die Versorgungsbezüge ohne Abzug für Pflegeleistungen um monatlich brutto 411,97 € reduzieren. Die Auszahlung hinsichtlich der Differenz wird insoweit ausdrücklich unter Vorbehalt gestellt.

In anderer Sache schreibt uns unser Anwalt, Herr Lenders, über eine Entscheidung vom 04.05.2020 zum Az: 2 BvL 4/18. Hierin hat das Bundesverfassungsgericht ausgeführt, beim systeminternen Besoldungsvergleich sei neben der Veränderung der Abstände zu anderen Besoldungsgruppen in den Blick zu nehmen, ob in der untersten Besoldungsgruppe (in der Regel A_4) der gebotene Mindestabstand zum Grund-sicherungsniveau eingehalten ist. Ein Verstoß gegen dieses Mindestabstandsgebot beträfe insofern das gesamte Besoldungsgefüge, als sich der vom Gesetzgeber selbst gesetzte Ausgangs-punkt für die Besoldungsstaffelung als fehlerhaft erweise. Ich, Anwalt Lenders, habe für einen Beamten der saarländischen Ministerialverwaltung gerade eine Klage auf Feststellung eingereicht, dass seine Besoldung entsprechend der Besoldungsgruppe A 12 auf der Grundlage der Rspr. des Bundesverfassungsgerichts verfassungswidrig zu niedrig ist.

Ganz offensichtlich wirkt sich diese Entscheidung des BVerfG auf die Besoldung aller Beamtinnen und Beamten der Länder und des Bundes aus.

Ich würde daher allen Ruhestandsbeamtinnen und -beamten empfehlen, bei der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation einen Widerspruch gegen die aktuelle Versorgung einzureichen mit dem ausdrücklichen Antrag festzustellen, dass die im Jahr 2021 gezahlten Versorgungsbezüge verfassungswidrig zu niedrig bemessen sind und unter Berücksichtigung der Entscheidung des BVerfG vom 04.05.2020 – 2 BvL 4/18 – neu zu berechnen und anzupassen sind. Ausdrücklich bezieht sich der Widerspruch bzw. der Antrag auch auf die Folgejahre! Wir werden weiter berichten!


Kontowechsel

Bitte denken sie bei einem Wechsel ihrer Bank auch daran ihren VDFP über die Kontoänderung zu informieren! Der einfachste Weg hierzu ist unser Kontaktformular auf unserer Homepage über Kontakt.


Aus den Bezirksverbänden

Bezirksverband Nordwürttemberg

An alle Mitglieder des Bezirksverbandes Nordwürttemberg

Einladung zur Jahreshauptversammlung (JHV)

Nachdem wir unsere für März 2020 geplante JHV Corona-bedingt leider absagen mussten freuen wir uns, dass wir unsere JHV endlich durchführen können und unsere Mitglieder begrüßen dürfen.

Die Jahreshauptversammlung des Bezirksverbandes Nordwürttemberg findet am Donnerstag, den 19. Mai 2022, in der Vereinsgaststätte des Polizeisportvereins Stuttgart, Fritz-Walter-Weg 10, 70372 Stuttgart-Bad Cannstatt statt.

CORONA-Pandemie:

Zutritt für Geimpfte, Genesene oder Getestete Personen mit Nachweis!

Offizieller Teil, Beginn 9.00 Uhr:

  • Begrüßung und Eröffnung durch den Bezirksvorsitzenden Joachim Schlund
  • Grußworte der Gäste
  • Referat: Fotovoltaik und Elektromobilität

Mittagspause  ca. 13:00 Uhr

Tagungsteil, Beginn 14.00 Uhr:

  1. Genehmigung der Tagesordnung

  2. Totenehrung

  3. Bestätigung: Tagungsleitung, Antrags- Mandatsprüfungs- und Wahlkommission

  4. Geschäftsbericht des Bezirksvorstandes

  5. Aussprache zum Geschäftsbericht

  6. Kassenbericht der Jahre 2018 – 2022

  7. Bericht der Kassenprüfer

  8. Aussprache zum Kassenbericht

  9. Entlastung des Bezirksvorstandes

10. Neuwahl des Bezirksvorstandes

11. Neuwahl der Beisitzer

12. Neuwahl Kassenprüfer

13. Behandlung der vorliegenden Anträge

14. Nominierung der Delegierten zum Bundesdelegiertentag 2020

15. Ehrungen für 50 Jahre Mitgliedschaft

15. Sonstiges

16. Schlusswort des Bezirksvorsitzenden

Anträge zur JHV können ab sofort gestellt werden. Fahrtkosten werden erstattet.

Für das leibliche Wohl ist gesorgt.

Zur besseren Planung melden sich interessierte Mitglieder bitte bis zum 10. Mai bei

Joachim Schlund, Tel.: 07138 - 53 38, oder

Rainer Hofmann, Tel.: 07161 - 4 18 53, oder überunser Kontaktformular.


Geburtstage und Jubilare

Bezirksverband Bremen-Uelzen

Zum 86. Geburtstag gehen die allerherzlichsten Glückwünsche an den Kollegen Klaus Fischer aus Leer-Loga. Zum 84. Geburtstag gratulieren wir recht herzlich unserem Kollegen Jürgen Schlenker aus Westertimke. Zum 83. Geburtstag gehen unsere Glückwünsche an unseren Kollegen Werner John aus Esens. Und nun zu guter Letzt gratulieren wir zum 81. Geburtstag unserem Kollegen Bernd Schwenson aus Südbrookmerland.

Bezirksverband Nord

Für 50 Jahre Mitgliedschaft bedanken wir uns bei Bruno Münterfering aus Norderstedt und Martin Mutschall aus Hamburg.

Bezirksverband Nordwürttemberg

Neues Ehrenmitglied im Bezirksverband

Am 01. Februar durfte Robert Bosch aus Stuttgart seinen 90 Geburtstag im Kreise seiner Familie feiern. Als Gründungsmitglied des Bezirksver-bandes, am 11.01.1958, wurde er an seinem Geburtstag zum Ehrenmitglied ernannt. Kollege Georg Ludwig übernahm im Namen des Vorstandes diese ehrenvolle Aufgabe und überbrachte die Glückwünsche des Bezirksverbandes an den Jubilar.

Zum 92. Geburtstag gratulieren wir recht herzlich Eugen Best aus Heidenheim. Auf 91 Lebensjahre darf Hermann Bachner aus Tübingen zurückblicken. Zum 87. Geburtstag gehen unsere Glückwünsche an Rolf Schumacher aus Ammerbuch. Den runden 80. Geburtstag durfte Peter Hengstler aus Nürtingen feiern. Auf 75 Lebensjahre blicken Rainer Kranz aus Magstatt, Wolfgang Strohmaier aus Heiningen und Günther Torsiglieri aus Billigheim zurück.

Bezirksverband Südbayern

Die allerbesten Glückwünsche zum 87. Geburtstag gehen an Manfred Schmidt aus Meitingen. Werner Steiner aus Augsburg gratulieren wir recht herzlich zum 75. Geburtstag.

Bezirksverband Südwest

Zum 96. Geburtstag wünschen wir Erich Pauly aus Kaiserslautern alles Gute, ebenso gratulieren wir Adolf Walter aus Stade zum 89. und Horst Margardt aus Heusweiler zum 88. Geburtstag. Johann Lorenz aus Freisen kann auf 86 Jahre und Nikolaus Merscher aus St. Ingbert auf 85 Jahre zurück-blicken. Zum runden 80. Geburtstag beglück-wünschen wir Anton Post aus Saarwellingen und den ebenfalls runden 70. begeht Wolfgang Schneider aus Kaiserslautern. Nochmals herzlichen Glückwunsch, alles Gute und vor allem Gesundheit.

Wir wünschen allen Jubilaren und Geburtstagskindern, auch den hier nicht genannten, alles Gute, vor allem Gesundheit!

Nachrufe

Bezirksverband Bremen-Uelzen

Am 11.11.2021 hat uns unser Kollege Helmut Siemer im Alter von nur 74 Jahren für immer verlassen. Helmut Siemer war Gründungs-mitglied der damaligen Vereinigung Deutscher Fernmeldetechniker e.V. des Bezirkes Bremen. Seine Mitgliedschaft begann im Dezember 1972 und seither in seiner fast 50jährigen Mitgliedschaft ist er dem Vorstand als Beisitzer und auch stellvertretender Vorsitzender immer treu geblieben.

Wir nehmen von ihm Abschied in Trauer und Dankbarkeit und werden ihn in guter Erinnerung behalten. Neben der Trauer bleibt der Dank, dass wir ihn so lange im Verband Deutscher Fernmeldetechniker e. V. haben durften.

Bezirksverband Südwest

Wir sind erschüttert vom plötzlichen Tod unseres Mitgliedes, Ehrenvorsitzenden und Freund Reinhold Gering.

Nach kurzer schwerer Krankheit verstarb Reinhold am 20. Februar 2022 mit 83 Jahren. Er war seit 58 Jahren Mitglied im VDFP und arbeitete seit fast 50 Jahren im Bezirksvorstand Saarland und Südwest und war auch viele Jahre im VDFP-Bundesvorstand tätig. Er stand immer, sowohl regional als auch auf Bundesebene als Ansprechpartner zur Verfügung und half allen, die ihn darum baten, mit vollem Engagement und ganzem Herzen. Reinhold hat stets in Verantwortung und zum Wohle des VDFP gearbeitet und wurde zu jeder Zeit sowohl von seinen Vorstandskollegen als auch von den Mitgliedern und Arbeitskollegen als angenehmer Zeitgenosse geschätzt. Auch in seinem privaten Umfeld galt Reinhold als guter, hilfsbereiter und lieber Mensch. Wir werden ihm ein ehrendes Andenken bewahren. Unser Mitgefühl gilt den Angehörigen und Freunden!