Satzung des VDFP

Verband Deutscher Fernmeldetechniker e.V.

Die nachstehende Satzung wurde auf dem Bundesdelegiertentag des VDFP 2012 in Berlin beschlossen und am 04.10.2012 durch Eintrag ins Vereinsregister (VR4771) genehmigt.

§ 1 Name und Sitz 

Der Verein führt den Namen Verband Deutscher Fernmeldetechniker e.V. (VDFP)

Der Sitz des VDFP ist Frankfurt a. M.

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des VDFP

Der VDFP ist ein Berufsverband, er nimmt die Interessen seiner Mitglieder wahr und setzt sich für deren Verwirklichung ein.

Der VDFP ist ehrenamtlich tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des VDFP dürfen nur satzungsgemäß und im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen verwendet werden. Alle Regelungen darüber hinaus sind im Anhang und in der Geschäftsordnung festgelegt.

§ 3 Mitgliedschaft

Wer ideell die Ziele und Aufgaben des VDFP anerkennt, kann als Mitglied aufgenommen werden.

Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen.

Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

Die Mitgliedschaft endet

a) mit dem Tod.

b) durch Austritt.

Der Austritt muss mit einer Frist von drei Monaten zum Jahresende gegenüber dem Vorstand schriftlich erklärt werden.

c) durch Ausschluss.

Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Bestimmungen der Satzung verstößt oder durch sein Verhalten den VDFP schädigt.

Der Ausschluss kann nur vom Vorstand ausgesprochen werden.

Das ausgeschlossene Mitglied ist unter Angabe der Gründe von seinem Ausschluss schriftlich in Kenntnis zu setzen.

Das Mitglied kann innerhalb von vier Wochen schriftlich dagegen Einspruch erheben.

Über den Einspruch entscheidet der Bundesdelegiertentag.

Mit Beendigung der Mitgliedschaft entfallen alle Ansprüche an den VDFP.

§ 4 Mitgliedsbeiträge

Jedes Mitglied hat einen Mitgliedsbeitrag zu entrichten.

§ 5 Organe des VDFP

a) Bundesdelegiertentag

b) Bundesvorstand

§ 6 Bundesdelegiertentag

Der Bundesdelegiertentag ist das oberste Beschlussorgan des VDFP und findet alle zwei Jahre statt. Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstandes, Entlastung des Vorstandes, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Wahl der Kassenprüfer, Festsetzung von Beiträgen und Abgaben an den Bundesvorstand sowie deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des VDFP, Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.

Der Vorstand ist zur Einberufung eines außerordentlichen Bundesdelegiertentages verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Bezirksverbände dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.

Die Anzahl der zu dem Bundesdelegiertentag zu entsendenden ordentlichen Delegierten richtet sich nach dem Mitgliederstand des jeweiligen Bezirksverbandes.

Der Bundesdelegiertentag wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen   in Textform gem. § 126 b BGB unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tages.

Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte, dem Verband bekanntgegebene Anschrift oder E-Mail-Adresse gerichtet war.

Anträge über die Abwahl des Vorstandes, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des VDFP, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zum Bundesdelegiertentag zugegangen sind, können erst auf dem nächsten Bundesdelegiertentag beschlossen werden.

Der Bundesdelegiertentag ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen ordentlichen Delegierten beschlussfähig.

Satzungsänderungen und die Auflösung des VDFP können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden ordentlichen Delegierten beschlossen werden.

Über die Beschlüsse des Bundesdelegiertentages ist ein Protokoll anzufertigen, das von dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 7 Bundesvorstand

Der Bundesvorstand (Vorstand) setzt sich zusammen aus dem Vorsitzenden und seinen zwei Stellvertretern, dem Schriftführer und seinem Stellvertreter, dem Kassierer und seinem Stellvertreter sowie den Beisitzern.

Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der Bundesvorsitzende und der Schriftführer.

Der Vorstand wird vom Bundesdelegiertentag für die Dauer von zwei Jahren gewählt.         

Bis zu einer Neuwahl bleibt der Vorstand im Amt. Scheidet ein Mitglied während der Amtszeit aus, kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen wählen. Der Vorstand führt die Geschäfte des VDFP und erledigt alle Verwaltungsaufgaben, soweit sie nicht durch die Satzung oder Gesetz einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) die Ausführung der Beschlüsse des Bundesdelegiertentages

b) die Einberufung und Vorbereitung des Bundesdelegiertentages

Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 8 Kassenprüfung

Der Bundesdelegiertentag wählt zwei Kassenprüfer. Diese können einmal wiedergewählt werden. Sie dürfen nicht dem Bundesvorstand angehören. Die Kassenprüfer prüfen den Jahresabschluss des Verbandes und berichten dem Bundesdelegiertentag über ihre Prüfungen, legen einen Prüfungsbericht vor und beantragen gegebenenfalls die Entlastung des Vorstandes. Die Kassenprüfer müssen mindestens eine jährliche Prüfung vornehmen. Die Kassenprüfer können weitere Prüfungen vornehmen.

§ 9 Auflösung des Verbandes

Die Auflösung des Verbandes kann nur auf einem Bundesdelegiertages mit der in § 6 geregelten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern der Bundesdelegiertentag nichts anderes beschließt, sind die Mitglieder des Bundesvorstandes gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verband aus

einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

Über die Verwendung des Vermögens des VDFP entscheidet der Bundesdelegiertentag.

Das Geldvermögen darf nur für gemeinnützige Zwecke verwendet werden.

§ 10 Schlussbestimmungen

Die vorstehende Satzung gilt sinngemäß für alle Bezirks- und Ortsverbände.

Weitergehende Bestimmungen zur Organisation und den Aufgaben der Gliederungen des VDFP werden im Anhang und in der Geschäftsordnung geregelt.

Diese Satzung ersetzt die Satzung in der Fassung vom 14.08.1997.

Sie tritt am 04.10.2012 in Kraft.                                                       

Berlin, den 05.05.2012

VDFP - Bundesvorstand
Postfach 10 22 25

60022 Frankfurt am Main

Bild von Michal Jarmoluk auf Pixabay