VDFP Nachrichten 2021 - 03
Laufbahnrecht
Grenzen aufbrechen
Die Tätigkeit und Funktionen im Konzern Deutsche Telekom AG sind immer anspruchsvoller für die dort beschäftigten Beamten. Aus Anlass des fortge-schriebenen Entwurfs der zweiten Verordnung zur Änderung der Bundes-laufbahnverordnung (BLV) und anderer laufbahnrechtlichen Vorschriften hat ver.di, gemeinsam mit dem DGB, detaillierte Forderungen im Interesse der Beamten bei der Telekom AG aufgestellt.
Nach wie vor fehlt eine zwingende Verpflichtung für die Telekom, den bei ihr beschäftigten Beamten eine Perspektive zu bieten, die auch versorgungsrechtlich wirksam ist. Ganz besonders für all diejenigen beurlaubten und zugewiesenen Beamten, die seit Jahren höherwertig innerhalb der eigenen oder der nächsthöheren Laufbahn eingesetzt sind und sich dort bewährt haben. Wenn über Jahrzehnte über Laufbahngrenzen hinweg sehr gute Arbeit abgeliefert wird, ist es nur fair und sachgerecht, eine Möglichkeit zum Übergang in die nächsthöhere Laufbahn zu ermöglichen.
Beamte sind Teil des Erfolgs der Telekom, sie setzten sich für das im Wettbewerb befindliche Unternehmen Deutsche Telekom ein, erklärte das Bundesverfassungsgericht in einem Beschluss vom 17. Januar 2012. Doch die Wirklichkeit sieht anders aus: die laufbahn-rechtliche Fortentwicklung ist katastrophal. Aufstiegsmaßnahmen gibt es seit mehr als 20 Jahren nicht mehr. Und die Beförderungs-situation ist äußerst unbefriedigend. Das Laufbahnrecht bietet keine Lösung. Selbst die eingeschränkten Möglichkeiten in der Postlaufbahnverordnung (PostLV) zur Förderung leistungsstarker Beamten findet keine Anwendung. Dazu sind Beurlaubung und Zuweisung von Beamten mit zeitlichen Unsicherheiten verbunden, weil sie jederzeit geändert werden, je nach unternehmerischem bedarf.
Längst überfällig
Es wird gefordert, die Laufbahnstruktur endlich der beruflichen Alltagswirklichkeit im Telekom-Konzern anzupassen. Die starre Einbindung in die für die übrigen Bundesbeamten geltende Laufbahnstruktur passt seit langem nicht mehr. Sie berücksichtigt weder die Leistungs- und Arbeitsplatzanforderungen noch den realen Arbeitsplatzeinsatz und die oder erbrachten Arbeitsleistungen.
Berufliche Chancen werden gefordert
Gefordert werden die Abschaffung des einfachen Dienstes und die Anhebung der Eingangsämter. Dringend verbessert werden muss die Beförderungssituation. Die Lebens- und Arbeitsleistung der Beamten muss besser gewürdigt werden. Dafür ist eine einmalige Blockbeförderung der Besoldungsgruppe A7 nach A8 notwendig. Außerdem wird eine Sonderzuweisung von Planstellen für die Besoldungsgruppen A 9vz und A9+z gefordert. Die Quote von 30 Prozent auf 50 Prozent für A9+z soll erhöht werden und der „Stellenkegel“ abgeschafft oder mindestens modifiziert werden. Gefordert wird ebenso ein Laufbahnwechsel-angebot für beurlaubte und zugewiesene Beamte, die mindestens 10 Jahre laufbahn-übergreifend höherwertig eingesetzt sind. Notwendig ist auch ein vereinfachtes, an die Leistungs- und Personaleinsatzsituation angepasstes Beurteilungssystem. Quelle: ver.di/ Antia Schätzle
Diesen Forderungen stimmt der VDFP inhaltlich vollumfänglich zu und unterstützt diese.
Anerkennung der Ruhegehaltsfähigkeit von Dienstzeiten vor Vollendung des 17. Lebensjahres
Liebe Kollegen, leider steht uns nach dem Beschluss des Bayerischen Verwaltungs-gerichtshofes hinsichtlich der Ablehnung auf Zulassung der Berufung zum Urteil gegen unseren Kollegen beim VG Augsburg ein Fall weniger zur Verfügung, unser Ziel der Anerkennung der Ruhegehaltsfähigkeit von Dienstzeiten vor Vollendung des 17. Lebensjahres zu erreichen.
Unser Anwalt schreibt hierzu: Es ist sehr schade, dass der VGH Bayern den Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt hat. Dies versperrt im Übrigen auch den Weg zum Bundes-verwaltungsgericht nach Leipzig. Es muss unser Ziel sein, zumindest ein Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht zu führen. Im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Saarlouis würde ich diesen Punkt direkt ansprechen, so dass das Gericht hoffentlich die Berufung zulässt. Ist die Berufung zugelassen, können wir ein klassisches Berufungsverfahren vor dem OVG Saarlouis führen. Selbst wenn das OVG dann die Revision nicht zulässt, könnten wir mit einem Antrag auf Zulassung der Revision ein Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht führen. Es wird sich dann mit der Sache umfassend befassen, auch wenn es den Antrag auf Zulassung der Revision abweist. Lässt Leipzig die Revision zu, findet eine mündliche Verhandlung beim 2. Senat statt.
Also sollten wir – falls entsprechende Anfragen seitens des Gerichts oder der Gegenseite kommen – auf keinen Fall auf die Durchführung der mündlichen Verhandlung vor dem VG Saarlouis verzichten. Hierbei bezieht sich RA Herr Lenders auf meinen persönlichen Fall, der ja immer noch auf Eröffnung in erster Instanz wartet. Im Übrigen gibt es ja letztlich immer noch den Weg zum EuGH.
Da es immer wieder Anfragen zum Zusammentreffen von Versorgungsbezügen und Renten gibt, will ich an der Stelle einmal kurz auf die Situation eingehen, auch wenn es genau genommen, nichts mit unserer Sache zu tun hat. Mit der Ruhensregelung des § 55 BeamtVG soll die Gesamtversorgung eines Beamten aus Rente und Ruhegehalt auf einen Betrag begrenzt bleiben, den er als Ruhegehalt erreicht hätte, wenn er sein gesamtes Arbeitsleben als Beamter verbracht hätte. Der Regelung liegt die Erwägung zugrunde, dass eine durch die Anrechnung gleicher Zeiten in beiden Alterssicherungssystemen und infolge der verschiedenartigen Systematiken der Berechnung von Rente und Versorgung eintretende „Doppelversorgung“, welche die höchstmögliche Versorgung eines vergleichbaren „Nur-Beamten“ übersteigen würde, vermieden werden soll. Doppelzahlungen aus öffentlichen Kassen sowie eine Besserstellung von Systemwechslern sollen dadurch verhindert werden. „Hierbei wurde wohl bewusst vergessen, dass es auch unterversorgte Beamte gibt“.
Das heißt im Klartext: Die wegen der Nichtanerkennung der Dienstzeiten vor dem vollendeten 17. Lebensjahres reduzierten Versorgungsbezüge bleiben auch beim Erreichen der Regelaltersrente bestehen. Hierzu ist allen Kollegen, die davon betroffen sind, zu empfehlen, rechtzeitig Widerspruch gegen ihre Rentenbescheide einzureichen, damit zumindest das Argument der Bestandskraft außen vor bleibt. Ein Kollege hat dies gerade getan und wird sich von RA Herrn Lenders vertreten lassen. Wir werden euch auf dem Laufenden halten. G. Heckmann
CORONA
Wo gilt mein COVID-Zertifikat?
Die Corona-Warn-App (CWA) gibt es jetzt mit neuen Features in den App-Stores: Die CWA zeigt lokale Inzidenzwerte, findet weiterhin die nächstgelegene Teststelle und informiert Urlauber, welche Zertifikate wo gelten. Und: Sie überprüft automatisch Zertifikate auf Echtheit und zeigt deren Ablaufdatum. Reisen ist auch im zweiten Corona-Sommer ein Regel-Dschungel. Mit welchem Zertifikat darf ich wohin? Diese Frage treibt die Klickzahlen auf den Internetseiten des Auswärtigen Amtes in die Höhe. Auskunft gibt jetzt auch die Corona-Warn-App. Das funktioniert mit europäischen Ländern, die das EU-COVID-Zertifikat unterstützen. Den Anfang machen Deutschland, Spanien, die Niederlande, Irland, Luxemburg und Litauen. Weitere Länder folgen. Die App gleicht Test-, Genesenen-, und/oder Impfzertifikat mit den aktuellen Einreisebestimmungen des Ziellandes ab. Ein COVID-Zertifikat gilt bei Reisen innerhalb der EU als Nachweis.