VDFP Nachrichten 2021 - 02

Herausgegeben am Donnerstag, 1. Juli 2021

56. Jahrgang
Ausgabe 2 -2021

Telekom AG bietet Aktienprogramm für Mitarbeiter an

Am Beteiligungsprogramm teilnahmeberechtigt sind alle Mitarbeiter zum Angebotszeitpunkt in den teilnehmenden Konzerngesellschaften, Tarifmitarbeiter, außertarifliche Mitarbeiter, Führungskräfte, Beamte, Auszubildende und Dualstudierende in Deutschland. Eingeschlossen sind auch Mitarbeiter in einem ruhenden Anstellungsverhältnis, Mutterschutz, Elternzeit, Pflegezeit, Beurlaubung aus privaten Gründen, passive Phase der Altersteilzeit Wehr- oder Zivildienst oder sonstige Freistellungen.

Leider ausgeschlossen von der Teilnahme sind Rentner und Pensionäre, Organe von Konzerngesellschaften, der Konzernvorstand, Expats (Führungskräfte) im Ausland und z. B. Praktikanten.

Wie entwickelt sich der Aktienkurs?

Telekom AG biete Aktien an

Ab Juni kann man sich anmelden und dann im August für die Kaufsumme entscheiden.

Wenn der Mitarbeiter (MA) 2 Telekom-Aktien kauft bekommt er von der DTAG eine Telekom-Aktie kostenlos dazu, dies bis zu einem Betrag von max. 1.000 Euro/Jahr bzw. der Höhe des November – Nettogehalts.

D.h. bei einem Kurs von ca. 15 Euro/Aktie ergibt dies ca. 66 Aktien welche vom MA gekauft werden können. Dazu bekommen die MA 33 Aktien von der Telekom, 66 + 33 = 99 Aktien. Bei 15 Euro/Aktie, sind diese 1.485 € Buchwert.

Vier Jahre müssen die MA die Aktien mit Sperrvermerk halten, damit nicht spekuliert wird. Jährlich kommen, wenn die Dividendenzahlung so bleibt, 0,60 Euro Dividende/Aktie dazu, d.h. 59,40 Euro Dividende bei 99 Aktien im Jahr.

Geplant ist, dass die Beschäftigen über MY Portel die T-Aktien kaufen, die anderen MA, z. B. die in passiver ATZ, tun dies über das Janus–Portal (für ehemalige Beschäftigte), d. h. sie werden angeschrieben. Vom 15.08.2021 – 15.09.2021 ist der T–Aktien Kauf geplant. (Weitere Jahre zum Kauf sollen folgen).

Am 19.09.2021 ist der Lock-IN (Sperrvermerk) geplant. Die Feststellung des Kaufkurses ist für den 17.11.2021 geplant, der niedrigste Tageskurs wird angenommen.

Die deutsche Flatex-Bank (Onlinebank) wird für jeden MA kostenlos ein Depot führen. Die Dividende wird von der Bank jedes Jahr auf das Privatkonto jedes Beschäftigten überwiesen. Die Flatex-Bank stellt jedes Jahr eine Jahressteuerbescheinigung aus.

Geldwerter Vorteil unterliegt der Steuer

Wer Mitarbeiteraktien von seinem Arbeitgeber vergünstigt erwirbt, hat einen geldwerten Vorteil. Ebenso wie das Gehalt muss er versteuert werden.


6G-Förderung

Die Bundesregierung will die Entwick­lung von Mobilfunknetzen der sechsten Generation (6G) bis 2025 mit 700 Millio­nen Euro fördern. „6G wird die mobile Datentechnologie der Zukunft sein und unsere Kommunikation im nächsten Jahr­zehnt revolutionieren“, sagte Forschungs­ministerin Anja Karliczek dem Handels­blatt.

Erste öffentliche 6G-Netze erwartet man ab 2030. Aktuellen Plänen zufolge sollen sie unter anderem dank neuer Funk­bänder im Terahertzbereich mehr als 100 Mal schneller übertragen als 5G-Netze. Das eröffne neue Möglichkeiten der Zu­sammenarbeit über Entfernung, nicht nur im Büroalltag, sondern auch in der Pro­duktion.

Die Investitionen seien nötig, um die technologische Souveränität Deutsch­lands und Europas zu stärken, sagte Kar­liczek. Auch die EU fördert die 6G-Entwicklung, sie stellt 900 Millionen Euro bereit. So sollen die Abhängigkeit von ex­ternen Netzwerkausrüstern reduziert und Sicherheitsdebatten wie aktuell um Huawei vermieden werden. (dz@ct.de)


Anerkennung der Ruhegehaltsfähigkeit von Dienstzeiten vor Vollendung des 17. Lebensjahres

Erfolg vor Gericht, „Europarechtswidrigkeit der Nichtberücksichtigung vor Vollendung des 17. Lebensjahres zurückgelegter Ausbildungszeiten bei der Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit“. So stand es schon am 17.04.2020 im Urteil 1 A 135/18 des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes, welches für einen Postjungboten entschied (wir hatten darüber berichtet)! Mittlerweile ist das Urteil rechtskräftig geworden, nachdem das Bundesverwaltungsgericht am 01.03.2021 die Beschwerde der Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen hat.

Die BAnst PT sucht weiterhin verzweifelt nach Argumenten gegen unsere klagenden und Widerspruch erhebenden Kollegen. So antwortete sie auf den Widerspruch eines unserer Mitglieder am 05. März 2021, dass sie die Bearbeitung bis zur erwartenden Gesetzesänderung des Beamten-versorgungsgesetzes ruhend stellt. Da wir im aktuellen Referentenentwurf zur Änderung des BeamtVG keine betreffende Passage finden können, die eine nochmalige Anpassung des hierzu zuletzt in 2017 geänderten Gesetzes vorsieht, bat ich die zuständige Sachbearbeitung um Mitteilung, worauf sie sich hierbei genau beziehen würde. Nach Weiterleitung an das Justiziariat ist aber bisher erwartungsgemäß keine Antwort eingegangen.

Auch ansonsten hat keiner der von uns angefragten Personen bzw. Institutionen wie Gewerkschaften, Rechtsanwälte, politische Amtsträger etc. hierzu was berichten können. So bleibt dies zunächst evtl. das Geheimnis von Herrn Streicher, dem Justitiar bei der BAnst PT.

Genauso bleibt es auch sein Allein-stellungsmerkmal in Sachen Argumentation gegen unser Anliegen, bezogen auf die Annahme, dass die Betroffenen nicht rechtzeitig Rechtsmittel gegen ihre Erstfestsetzungsbescheide eingelegt hätten, seien die bisher erzielten Erfolge vor Gerichten auf unsere Fälle nicht übertragbar. Das stimmt aus unserer Sicht natürlich nicht, da ja erst Einspruch gegen etwas eingelegt werden kann, nachdem man von den entsprechenden Verstößen, die für die gesetzlichen und gerichtlichen Entscheidungen gesorgt haben, erfährt. Und wir alle haben erst lange nach Zustellung der Erstfestsetzungs-bescheide erfahren, dass die Regelung des § 69 k BeamtVG verfassungswidrig ist und gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstößt. Erst seit der Änderung der entsprechenden Passagen des BeamtVG, nämlich seit dem 11.01.2017, werden unseren Kolleginnen und Kollegen die Ausbildungszeiten unter Berücksichtigung der Dienstzeiten vor Vollendung des 17. Lebensjahres anerkannt.

Auch im o.g. Fall des Urteils beim OVG Saarlouis wurde zumindest die einmonatige Widerspruchsfrist des § 70 Abs. 1 VwGO nicht eingehalten. Aber auch, wenn hier eine verlängerte Frist angenommen würde, ist das unerheblich, da das Gericht eindeutig die Europarechtswidrigkeit wegen der Nicht-berücksichtigung vor Vollendung des 17. Lebensjahres zurückgelegter Ausbildungszeiten bei der Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeiten festgestellt hat. Es heißt im Leitsatz: Die in § 12 Abs 1 S 1 Nr. 1 BeamtVG in der bis zum 10.1.2017 gültigen Fassung vom 15.3.2012 (BeamtVG, Fassung: 2012-03-15) bestimmte Altersgrenze, wonach vor Vollendung des 17. Lebensjahres zurückgelegte Ausbildungszeiten bei der Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit nicht berücksichtigt werden, verstößt gegen die Richtlinie 2000/78 des Rates vom 27.11.2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf und ist daher insoweit nicht anwendbar, Verfahrensgang vorgehend Verwaltungsgericht des Saarlandes, 8. März 2018, 2 K 455/17. Wir bleiben also auch in unseren noch zu entscheidenden Fällen zuversichtlich und berichten weiter. vdfp,Gunter Heckmann


Den Fakten auf der Spur

Ein Beitrag von Dr. Thomas de Maizière, Vorsitzender Deutsche Telekom Stiftung

Im Netz verbreiten sich falsche Meldungen durch Retweets, Shares oder Kommentare so schnell wie ein Lauffeuer und fügen Menschen oftmals großen Schaden zu. Eine Gruppe, die besonders schützenswert ist, wenn es um falsche Informationen geht, sind die Kinder und Jugendlichen.